Sehen die AGB eines Reiseveranstalters für den Fall einer Stornierung bis zu 30 Tage vor Reiseantritt eine Stornopauschale von 30 % vor, so liegt sowohl eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB als auch ein Verstoß gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB vor. Denn es dürfte zu erwarten sein, dass bei einem Reiserücktritt, der mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt, überwiegend eine Weiterverwendung der Reiseleistungen möglich ist und damit die Einbuße des Reiseveranstalters deutlich unter 30 % liegt. Daher ist der Ansatz einer Stornopauschale von 30 % für solche Fälle unangemessen hoch.
Die Unwirksamkeit der Regelung der Stornokostenpauschale steht der geltungserhaltenen Reduktion entgegen. Daher ist die konkret angemessene Entschädigung gem. § 651 h Abs. 2 Satz 2 BGB zu beziffern. Darlegungs- und beweispflichtig die eine angemessene konkrete Entschädigung ist der Reiseveranstalter.
Die Unwirksamkeit der Regelung der Stornokostenpauschale steht der geltungserhaltenen Reduktion entgegen. Daher ist die konkret angemessene Entschädigung gem. § 651 h Abs. 2 Satz 2 BGB zu beziffern. Darlegungs- und beweispflichtig die eine angemessene konkrete Entschädigung ist der Reiseveranstalter.
AG Bochum, 13.10.2020 - Az: 39 C 9/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


