Vorliegend war es zur Kollision zwischen einem nachfolgenden Kraftfahrer mit einem vorausfahrenden Linksabbieger bei dem Versuch, diesen rechts zu überholen, gekommen. Hier trug der Nachfolger eine Mithaftung von 20%, da er nicht mit völliger Sicherheit davon ausgehen konnte, dass der Linksabbieger tatsächlich in die Strasse abbiegen wollte. Der Nachfolger hätte daher zur vollständigen Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren die Fahrt verlangsamen müssen. Dies hatte er jedoch nach eigener Aussage nicht getan.
AG Bochum, 03.05.2013 - Az: 55 C 43/13
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