Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 402.612 Anfragen

Unterbringung verlängert: Wann Betroffene zwingend erneut angehört werden müssen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der gerichtlichen Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung ist das Beschwerdegericht verpflichtet, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören, sobald es seiner Entscheidung ein neues Sachverständigengutachten zugrunde legt. Das vollständige Gutachten ist dem Betroffenen persönlich zu übergeben. Überschreitet die Gesamtdauer der Unterbringung vier Jahre, muss zwingend ein externer, bisher nicht befasster Sachverständiger bestellt werden - der behandelnde Arzt scheidet als Gutachter aus.

Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer wiederholten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Ausnahme greift jedoch nicht in jedem Fall. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage machen eine erneute Anhörung nur dann entbehrlich, wenn diese Umstände offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung ein neues Sachverständigengutachten heran, das nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, ist eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen dagegen zwingend geboten. Dies gilt insbesondere, wenn das Gutachten eine entscheidungserhebliche Frage - etwa die Fähigkeit zur freien Willensbildung - erstmals vertieft untersucht und die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblich auf diesem Gutachten beruht (vgl. BGH, 02.12.2015 - Az: XII ZB 227/12).

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Sachentscheidung setzt nach § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Im Unterbringungsverfahren ist das vollständige Gutachten grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen, da ihm im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit nach § 316 FamFG eigenständige Verfahrensrechte zustehen (vgl. BGH, 16.09.2015 - Az: XII ZB 250/15). Wird das Gutachten im Anhörungstermin lediglich „auszugsweise“ erörtert, lässt sich nicht feststellen, ob sich der Betroffene hierzu abschließend einlassen konnte. Damit ist dem Gebot der vollständigen Zurverfügungstellung nicht genügt, und das Gutachten darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.251 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant