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Unterbringung und das Gutachten
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Gutachter in einer
Unterbringungssache hat gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann.
Die Verwertung eines
Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
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