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Unterbringung zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung, und eines Einwilligungsvorbehalts oder der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder einer genehmigungsbedürftigen ärztlichen Behandlung ist ein Sachverständigengutachten.

Dieses wird vom Betreuungsgericht eingeholt. Die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen ist aber vielfach nicht ambulant möglich. Besonders bei psychiatrischen Fragestellungen ist in der Regel eine länger dauernde Beobachtung des Betroffenen notwendig.

Ist dieser mit einem stationären Aufenthalt nicht einverstanden, kann das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung zur Untersuchung durch den Sachverständigen und zur Vorbereitung des Gutachtens anordnen. (§§ 284, 322 FamFG)

Dafür gilt:

1. Die Dauer der Unterbringung ist auf zunächst höchstens sechs Wochen begrenzt; eine einmalige Verlängerung um nochmals sechs Wochen ist zulässig.

2. Der Betroffene wird vor der Anordnung der Unterbringung vom Betreuungsrichter persönlich angehört.

3. Die Äußerung eines Sachverständigen liegt vor. Daraus muss sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergeben.

4. Ist eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich, wird ein Verfahrenspfleger bestellt.

5. Der Beschluss des Betreuungsgerichts wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen, den Verfahrenspfleger oder den Betreuer oder die Übergabe des vom Betreuungsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wenn die Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht ambulant möglich ist, insbesondere bei komplexen psychiatrischen Fragestellungen, kann das Betreuungsgericht die Unterbringung anordnen, sofern der Betroffene nicht freiwillig zustimmt (§§ 284, 322 FamFG).
Die Dauer ist auf zunächst höchstens sechs Wochen begrenzt. Eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Wochen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Vor der Anordnung muss der Betroffene durch den Betreuungsrichter persönlich angehört werden. Zudem muss eine sachverständige Äußerung zur Notwendigkeit der Unterbringung vorliegen. Ist eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich, wird ein Verfahrenspfleger bestellt.
Grundsätzlich tritt die Wirksamkeit mit der Rechtskraft ein. In dringenden Fällen kann das Gericht jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen; hierfür genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen, den Verfahrenspfleger oder den Betreuer bzw. die Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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