Ein Verstoß gegen
§ 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt nicht vor, wenn das stehende Fahrzeug für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig als Hindernis erkennbar war. Zeichen 295 zu Anlage 2 der StVO (durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung) entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient ausschließlich der Sicherung des Gegenverkehrs. Fährt ein Verkehrsteilnehmer bei hinreichender Erkennbarkeit des stehenden Hindernisses ungebremst und mit überhöhter Geschwindigkeit auf dieses auf, haftet er allein und in vollem Umfang.
§ 15 StVO verpflichtet zwar denjenigen, dessen Fahrzeug liegengeblieben ist, zur unverzüglichen Absicherung. Der Anwendungsbereich der Norm setzt dabei aber voraus, dass das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers zum Stehen gekommen ist. Hält ein Fahrer sein Fahrzeug willentlich an - etwa aufgrund einer Verkehrssituation oder nach einem
Unfall -, liegt schon tatbestandlich kein „Liegenbleiben“ im Sinne der Vorschrift vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das unfreiwillige Zum-Stehen-Kommen trägt dabei derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen § 15 StVO beruft.
Darüber hinaus besteht eine Absicherungspflicht durch Warnzeichen selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig als stehendes Hindernis erkennbar ist. Maßgeblich ist, ob ein sorgfältig agierender Fahrer bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und gebotener Aufmerksamkeit ausreichend Zeit und Raum zur Reaktion gehabt hätte. Ist das stehende Fahrzeug aus einer Entfernung von 200 m gut erkennbar und gilt vor Ort eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, so besteht für den aufmerksamen Fahrer hinreichend Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion. Eine zusätzliche Absicherung durch Warndreieck, Warnblinkanlage oder andere Sicherungsmaßnahmen ist in diesem Fall entbehrlich. Auf die Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten könnten, muss sich der
Halter des stehenden Fahrzeugs bei der Frage der Absicherungspflicht nicht einstellen.
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