Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision mit einem auf der Überholspur einer Autobahn stehenden Unfallfahrzeug gekommen. Da der Auffahrende bei regennasser Fahrbahn auf der Autobahn seine Geschwindigkeit nicht den Sicht- und Witterungsverhältnissen angepasst hatte und an einem Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage vorbeifuhr, ohne seine Geschwindigkeit von ca. 160 km/h zu verringern, war jedoch eine Mitschuld zu berücksichtigen, die das Gericht vorliegend auf 20% festsetzte. Denn von einem Fahrzeug, das auf einer Autobahnfahrspur steht, geht ein so eindeutiges Gefahrensignal aus, dass der annähernde Verkehr mit einem Unfall oder sonstiger Gefahr rechnen muss.
OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - Az: I-1 U 34/13
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