Gemäß § 5 Abs. 4 und 4 a StVO muss der Überholende auf die Fahrweise des Eingeholten achten und darf ihn nicht gefährden. Wer eine Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit sicher sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will.
Wer eine stockende Kolonne überholt, ohne dass er vorn mit Gewissheit eine Einscherlücke erkannt hat, zeigt keine äußerste Sorgfalt im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 1 StVO.
Der Überholende darf sich nicht allein auf das von ihm beim Überholvorgang eingeschaltete Warnblinklicht verlassen. Für den Fall des Überholens sind grundsätzlich nur Schall- und Leuchtzeichen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO gestattet. Die übermäßige Verwendung von Warnblinklicht ist zu vermeiden. Weil Fahrzeugführer, deren Fahrzeuge mit Warnblinkanlage ausgerüstet sind, zu deren übertriebenen Benutzung neigen, sind nach § 16 Abs. 2 StVO entsprechende ausdrückliche Benutzungsvorschriften erlassen worden.
Wer eine stockende Kolonne überholt, ohne dass er vorn mit Gewissheit eine Einscherlücke erkannt hat, zeigt keine äußerste Sorgfalt im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 1 StVO.
Der Überholende darf sich nicht allein auf das von ihm beim Überholvorgang eingeschaltete Warnblinklicht verlassen. Für den Fall des Überholens sind grundsätzlich nur Schall- und Leuchtzeichen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO gestattet. Die übermäßige Verwendung von Warnblinklicht ist zu vermeiden. Weil Fahrzeugführer, deren Fahrzeuge mit Warnblinkanlage ausgerüstet sind, zu deren übertriebenen Benutzung neigen, sind nach § 16 Abs. 2 StVO entsprechende ausdrückliche Benutzungsvorschriften erlassen worden.
OLG Schleswig, 30.01.2020 - Az: 7 U 210/19
ECLI:DE:OLGSH:2020:0130.7U210.19.00
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