Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Schaltet ein Kraftfahrer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs ein, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen, so kann eine Mithaftung bei einem hieraus resultierenden
Auffahrunfall entstehen.
Im vorliegenden Fall fuhr ein anderer Kraftfahrer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur auf das Fahrzeug des Kraftfahrers auf, der es unterlassen hatte, die Warnblinkanlage anzustellen.
Der Auffahrende musste in diesem Fall 75% des Schadens tragen, die restlichen 25% wurden dem anderen Fahrer auferlegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Grunde nach besteht zur Überzeugung der Kammer eine Ersatzpflicht der Beklagtenseite in Höhe von 75 % der zu erstattenden Schäden, weil die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte zu 1) auf das der Klägerin gehörende Fahrzeug durch mangelnde Aufmerksamkeit aufgefahren ist und sich die Klägerin bei der Abwicklung des Schadens lediglich entgegenhalten lassen muss, dass sie sich wegen der unterlassenen Betätigung der Warnblinkanlage nicht auf ein
unabwendbares Ereignis gem.
§ 17 Abs. 3 StVG berufen kann und ihr deshalb eine Mithaftungsquote von 25 % anzurechnen ist.
Die Überzeugung der Kammer davon, dass zwischen beiden Fahrzeugen jedenfalls ein leichter Auffahrunfall stattgefunden hat, beruht nur auf Indizien, die der Kammer allerdings zwingend erscheinen.
Hierbei handelt es sich um die Tatsache, dass sowohl nach eigenem Bekunden der Klägerin und des Beklagten zu 1) als auch nach den Aussagen eines der vernommenen Zeugen diese beiden Personen ihre Fahrzeuge nicht nur auf der Überholspur einer Autobahn angehalten hatten, sondern dass sie sogar aus diesen Fahrzeugen ausgestiegen waren.
Weiter handelt es sich darum, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des Aussteigens vor dem Fahrzeug der Klägerin kein zum Stillstand gekommener Stau mehr herrschte.
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