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Klage einer Grundschulrektorin auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Gewährung von Freizeitausgleich erfolglos

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vorliegend wurde die Klage einer Grundschulrektorin aus der Grafschaft Bentheim gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde (Beklagte) auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86%) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei.

Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten.

Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht.

Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, also der Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

Ein Grundsatz des Beamtenrechts sei, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt habe, sondern „nur“ einen Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt (hier Grundschulrektorin) entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt habe der Dienstherr eine Einschätzungsprärogative. Zudem handele es sich bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen um eine Entscheidung des Organisationsermessens des Dienstherrn, die der Beamte nicht einklagen könne. Der Beamte, so auch die Klägerin, habe aber die Möglichkeit Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben und so eine Überlastung zu dokumentieren. Eine so dokumentierte Überlastung könne nicht unmittelbar gerichtlich überprüft werden, sondern nur, wenn sie dem Beamten zu seinen Lasten vorgehalten werde, etwa im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe.

Auch der begehrte Freizeitausgleich, der im Umfang auf ein ganzes Jahr hinausliefe, stehe der Klägerin weder aus nationalem noch aus Unionsrecht zu. Dieser Anspruch setze eine vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus. Unionsrechtlich scheitere der Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Richtlinie auf die Klägerin als Schulleiterin nicht anwendbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann aufgrund der Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe direkt die Berufung vor dem OVG Niedersachsen einlegen. Zudem hat der Vorsitzende auf die Möglichkeit hingewiesen, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu beantragen.


VG Osnabrück, 24.11.2020 - Az: 3 A 45/18

Quelle: PM des VG Osnabrück

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Olaf Sieradzki