Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.291 Anfragen

Kein Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein öffentlichrechtlicher Zweckverband und eine privatrechtliche GmbH betreiben auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Heidelberg ein kommunales Rechenzentrum. In diesem sind neben Arbeitnehmern des Zweckverbands und der GmbH auch Angestellte und Beamte tätig, die mit ihrer Zustimmung von der Stadt Heidelberg im Wege der Verwaltungsleihe an den Zweckverband abgestellt sind. Diese haben an der in dem Rechenzentrum durchgeführten Betriebsratswahl teilgenommen. Der Zweckverband und die GmbH haben die Wahl angefochten.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

Die Betriebsratswahl ist bereits deshalb anfechtbar, weil Beamte an ihr teilgenommen haben.

Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören Beamte nicht. Dies gilt auch in einem von einem öffentlichrechtlichen und einem privatrechtlichen Rechtsträger gemeinsam geführten Betrieb.

Die unbeschränkte Anwendung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf Beamte widerspricht den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem Demokratieprinzip.


BAG, 28.03.2001 - Az: 7 ABR 21/00

Quelle: PM des BAG

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.291 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant