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Sonderzuwendung bei oberer Gehaltsgruppe stärker kürzbar!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Werden bei der Kürzung einer Sonderzuwendung die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen im öffentlichen Dienst stärker als die der unteren Gehaltsgruppen gekürzt, so stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Sonderzuwendung ist aufgrund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hinsichtlich der prozentualen Höhe gestaffelt worden anhand unterschiedlicher Vergütungsgruppen. Während die untersten Vergütungsgruppen bis A 6 84,29 % ihrer Vergütung als Sonderzuwendung erhalten, sind es bei den Vergütungsgruppen A 7 und A 8 sowie den Anwärtern 70 %, während die höheren Vergütungsgruppen einen noch geringeren Prozentsatz beanspruchen konnten. Diese für Beamte geltende gesetzliche Regelung ist in entsprechender Weise auf Angestellte angewandt worden.

Dabei liegt der Vorteil für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen wie die Klägerin darin, dass sie als wissenschaftliche Hilfskraft den Anwärtern gleichgestellt wurde und insoweit 70 % ihres Gehalts als Sonderzuwendung beanspruchen konnte.

Eine sachfremde Gruppenbildung kann darin nicht erkannt werden.

Anerkannt ist, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. So ist eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten nur aus sachlichen Gründen möglich (BVerfG, 30.05.1990 - Az: 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvR 764/86, [u.a.]; BAG, 12.10.2005 - Az: 10 AZR 640/04).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, wenn kein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

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