Bewerbern, die versuchen durch eine Bewerbung auf Stellenausschreibungen, die gegen das
AGG bzw. den mittlerweile aufgehobenen § 611 a BGB verstoßen, möglichst viele Entschädigungszahlungen zu erzielen ohne dass ein echtes Interesse an der fraglichen Stelle besteht, wird von den Gerichten immer rigider ein Riegel vorgeschoben.
Im vorliegenden Fall nahm der Bewerber diverse Arbeitgeber wegen geschlechterbezogener Diskriminierung in Anspruch. Das Gericht sah dies bereits als Indiz dafür an, dass es dem Kläger lediglich um die Entschädigung ging und keine ernsthafte Bewerbung auf die nicht stellenneutrale Stellenanzeige erfolgte.
Eine Anspruch auf Entschädigung wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung im Zuge des Bewerbungsverfahrens war daher zu verneinen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann im Besetzungsverfahren um eine Arbeitsstelle nur derjenige im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Objektiv ungeeignete Bewerber können gar nicht „wegen“ ihres Geschlechts benachteiligt werden.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers ist nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich dieser zur Überzeugung der Berufungskammer nicht subjektiv ernsthaft um die von dem Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben, sondern von vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt hat.
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