Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen über einen gesamten Arbeitstag hinweg, ohne das der Arbeitgeber entsprechend informiert wird kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung erfolgte. Es ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Störungen des Betriebsablaufes durch das Fernbleiben konkret darlegt.
BAG, 15.03.2001 - Az: 2 AZR 147/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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