Eine arbeitsvertragliche Formularklausel, nach der die Zahlung einer monatlichen Leistungszulage freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Grundsätzlich müssen sich die Arbeitnehmer auf die Beständigkeit einer zugesagten monatlichen Vergütung verlassen können. Auch durch Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalte kann der Arbeitgeber die erforderliche Flexibilität erreichen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur bei Sondervergütungen, nicht aber bei beim laufenden Arbeitsentgelt gerechtfertigt.
BAG, 25.04.2007 - Az: 5 AZR 627/05
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