Eine vorformulierte Klausel, die den Studierenden zur Erstattung finanzierter Studiengebühren verpflichtet, sobald er ein nach dem Studium angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt, ist unwirksam, wenn sie nicht nach den Gründen der Ablehnung differenziert. Praktisch relevante Fälle, in denen die Ablehnung nicht in der Verantwortungssphäre des Studierenden liegt, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sein.
Bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln wird missbilligt, nicht erst deren unangemessener Gebrauch im konkreten Fall. Von der Unwirksamkeit sind auch Klauseln erfasst, die in ihrem Übermaßanteil ein Risiko regeln, das sich im konkreten Fall nicht verwirklicht hat (BAG, 09.07.2024 - Az: 9 AZR 227/23; BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Liegen die Gründe für die vorzeitige Beendigung ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers, würde der Arbeitnehmer mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition belastet. Sieht die Klausel auch dann eine Rückzahlung vor, berücksichtigt sie nur die Interessen des Arbeitgebers (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 545/12).
Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht nur bei Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers vor, etwa bei vertragswidrigem Verhalten. Sie ist auch anzunehmen, wenn die Klausel den Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet, der kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auch dann ist die Bindung weder durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers noch durch gleichwertige Vorteile des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es durch ratierliche Rückzahlung bzw. Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder durch eine teilweise reduzierte Vergütung, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BAG, 10.05.2016 - Az: 9 AZR 434/15). Unzulässig ist es jedoch, die Rückzahlungspflicht an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Praktisch relevante Fälle, in denen die Gründe nicht in der Verantwortungssphäre des Vertragspartners liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (BAG, 25.04.2023 - Az: 9 AZR 187/22; LAG Köln, 30.11.2023 - Az: 8 Sa 406/23).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war im vorliegenden Fall die Erstattung von Studienkosten, die ein Praxisinhaber als künftiger Arbeitgeber für ein Bachelorstudium der Physiotherapie an einer privaten Fachhochschule übernommen hatte. Nach der Vereinbarung sollten die Studienbeiträge darlehensweise zum Zweck der Personalbeschaffung übernommen werden. Die Übernahme stand unter der Bedingung, dass der Studierende das Studium erfolgreich abschließt und fünf Jahre im Dienst des Unternehmens verbleibt. Eine Erstattungspflicht war unter anderem für den Fall vorgesehen, dass bei erfolgreichem Abschluss ein angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird. Im zu entscheidenden Fall lehnte die Absolventin die Beschäftigung nach dem Studium ab, woraufhin die gezahlten Studiengebühren in Höhe von 10.775 € zurückgefordert wurden.Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält ein Vertrag abgesehen von den Namen der Parteien keinerlei individuelle Besonderheiten und ist er geschlechtsneutral für männliche wie weibliche Studierende formuliert, spricht dies für eine Vorformulierung. Unerheblich ist, wer das Vertragsmuster ursprünglich formuliert hat. Verwender ist diejenige Partei, die die Bedingungen dem Vertragspartner bei Vertragsschluss vorgibt. Vorliegend war dies der Kläger, der das Formular der Hochschule lediglich um die Bindungsdauer ergänzt hatte.Nach welchem Maßstab erfolgt die Inhaltskontrolle?
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der beiderseitigen Positionen. Dabei gilt ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab, und Art, Gegenstand, Zweck und Eigenart des Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG, 09.07.2024 - Az: 9 AZR 227/23; BAG, 25.04.2023 - Az: 9 AZR 187/22).Bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln wird missbilligt, nicht erst deren unangemessener Gebrauch im konkreten Fall. Von der Unwirksamkeit sind auch Klauseln erfasst, die in ihrem Übermaßanteil ein Risiko regeln, das sich im konkreten Fall nicht verwirklicht hat (BAG, 09.07.2024 - Az: 9 AZR 227/23; BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Welche Grundsätze gelten für Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungskosten?
Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligen muss, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig und benachteiligen nicht generell unangemessen. Die Rückzahlungspflicht darf jedoch nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der Bindungsfrist geknüpft werden. Es muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Weil solche Zahlungsverpflichtungen das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) einschränken können, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Zudem muss den möglichen Nachteilen ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen, der in einer angemessenen Gegenleistung durch die Ausbildungsmaßnahme liegt. Insgesamt muss die Erstattungspflicht auch dem Umfang nach zumutbar sein. Andernfalls trägt der Arbeitgeber Verluste aus nachträglich wertlos gewordenen Investitionen grundsätzlich als Betriebsausgaben (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Liegen die Gründe für die vorzeitige Beendigung ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers, würde der Arbeitnehmer mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition belastet. Sieht die Klausel auch dann eine Rückzahlung vor, berücksichtigt sie nur die Interessen des Arbeitgebers (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 545/12).
Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht nur bei Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers vor, etwa bei vertragswidrigem Verhalten. Sie ist auch anzunehmen, wenn die Klausel den Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet, der kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auch dann ist die Bindung weder durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers noch durch gleichwertige Vorteile des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Gelten diese Grundsätze auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis?
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn zwischen den Parteien noch kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium erst begründet und über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten werden soll. Auch dadurch wird auf den Vertragspartner ein Abschluss- und Bleibedruck ausgeübt, der die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einschränkt (BAG, 09.07.2024 - Az: 9 AZR 227/23).Eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es durch ratierliche Rückzahlung bzw. Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder durch eine teilweise reduzierte Vergütung, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BAG, 10.05.2016 - Az: 9 AZR 434/15). Unzulässig ist es jedoch, die Rückzahlungspflicht an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Praktisch relevante Fälle, in denen die Gründe nicht in der Verantwortungssphäre des Vertragspartners liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (BAG, 25.04.2023 - Az: 9 AZR 187/22; LAG Köln, 30.11.2023 - Az: 8 Sa 406/23).
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2025 - Az: 5 SLa 104/24
ECLI:DE:LAGMV:2025:0225.5SLA104.24.00
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