Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, das auf seiner Interplattform das Forum für die Auktion bietet, zu bestimmen (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az:
VIII ZR 63/13). Nach § 10 Ziff. 1 S. 5 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay kommt ein
Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, wenn der Anbieter nicht gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Hat der beklagte Verkäufer den konkreten Hintergrund des Abbruchs nicht schlüssig begründet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien unter Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten zustande gekommen und damit nichtig nach § 138 Abs. 2 BGB ist.
Aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters kann bei Internetauktionen nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angegriffenen Urteil steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € gem. §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wegen der Nichterfüllung des auf der Internetplattform eBay über einen PKW Audi A 6 geschlossenen
Kaufvertrages zu.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Audi A 6 zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen.
Der Beklagte hat ein Angebot zum Kauf des Fahrzeuges abgegeben, indem er den Wagen - ohne Angabe eines Startpreises - auf der Internetplattform eBay zum Verkauf einstellte. Nach der Rechtsprechung ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet (BGH, 08.01.2014 - Az:
VIII ZR 63/13).
Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Nur bei berechtigter
Angebotsrücknahme kommt somit ein Kaufvertrag bei Abbruch einer Auktion nicht mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Beklagte hat das Angebot zum Kauf des Audi A 6 am 11.12.2011 bei eBay eingestellt, der Beklagte hat ein Gebot von einem Euro abgegeben. Anschließend hat der Beklagte die Auktion abgebrochen. Einen Grund, der ihn gesetzlich zum Rücktritt, zur Anfechtung o.ä. berechtigt hätte, hat der Beklagte nicht substanziiert vorgetragen. Der Beklagte hat lediglich behauptet, es sei bei dieser Auktion ein Fehler bei der Artikelbeschreibung unterlaufen und das Angebot sei nach Abbruch mit berichtigter Beschreibung erneut eingestellt worden. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den eingereichten Angeboten, wie sie bei eBay erschienen sind, weil sich die Angebote in keinem einzigen der beschriebenen Punkte unterscheiden. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage nicht angeben können, inwiefern die am 11.12.2011 eingestellte Beschreibung fehlerhaft gewesen sei. Ein Grund, der den Beklagten gesetzlich berechtigt hätte, sein Angebot zurückzuziehen ist damit nicht ersichtlich, so dass der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen ist.
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