Eine Wohnung wird nur dann renoviert übergeben, wenn die Wohnung allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben.
Ist die Wohnung nicht renoviert übergeben worden, so ist eine formularmäßige Überwälzung von
Schönheitsreparaturen nur dann möglich, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auffassung der Kammer kommt eine wirksame Überwälzung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung der maßgeblichen Klausel des
Mietvertrages nicht in Betracht.
Ausweislich ihres Wortlauts enthält die Klausel für die Durchführung der Schönheitsreparaturen einen flexiblen Fristenplan. Auch wenn der Bundesgerichtshof flexible Fristenpläne bisher gebilligt hat, verstoßen Klauseln mit derartigen Fristenplänen nach Ansicht der Kammer gegen die Bestimmung des § 309 Nr. 12 BGB, die der BGH bisher in seiner Rechtsprechung nicht problematisiert hat.
Nach § 309 Nr. 12 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, hier die Veränderung der Beweislast über die Fälligkeit des Renovierungsanspruchs zu Lasten der Kläger als Mieter, unwirksam.
Da es sich bei einer Schönheitsreparaturverpflichtung nach der Rechtsprechung des BGH um einen Teil des mieterseits zu entrichtenden - lediglich noch nicht fälligen - Entgelts handelt, muss der Vermieter den Fälligkeitseintritt als Voraussetzung seines Entgeltanspruchs darlegen und beweisen.
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