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Voraussetzungen des Kautionsrückzahlungsanspruchs und die formularmäßig vereinbarte Endrenovierungspflicht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unzulässig ist es, die Kautionsverzinsung in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Die Bestimmung des Kautionszinses steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich nach dem bei sparbuchmäßiger Verzinsung zu erzielenden Ertrag. Dementsprechend ist die Anwendung von § 287 ZPO hier abzulehnen.

Die Frage, ob ein Wohn- oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung, welche die Parteien für den schriftlichen Vertrag wählen, sondern nach ihrem tatsächlichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Die Bezeichnung des Vertrags ist lediglich ein Indiz unter anderem, um den Willen zu ermitteln. Ein Wohnraummietverhältnis liegt vor, wenn die Räume nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden zur zumindest überwiegenden Wohnnutzung vermietet sind und sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen lässt.

Bei einer gemischten Nutzung ist im Zweifel von den Schutzregeln des Wohnraummietrechts auszugehen, soweit ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellbar ist.

Die Nutzung durch eine Wohngemeinschaft ist grundsätzlich als Wohnraummietverhältnis zu charakterisieren.

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