Maßgeblich für die Abgrenzung einer Fremdenbeherbergung von der Wohnnutzung ist der vorübergehende Aufenthalt und der Umstand, dass es sich um ein übergangsweises, nicht alltägliches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen für Personen handelt, die ihre eigentliche Wohnung an einem anderen Ort haben.
Von einem Boardinghouse und nicht von einer studentischen Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Unterkunft zum vorübergehenden Aufenthalt und keine Wohnung im Sinne einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit angeboten wird, weil die Vermietung der Zimmer einzeln an voneinander unabhängige Personen erfolgte, die in keiner auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben.
VG München, 12.02.2020 - Az: M 9 K 19.1800
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