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Anspruch auf Korrektur der Betriebskostenabrechnung auch bei durch den Mieter selbst behebbaren Mängeln

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf jährliche Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, sofern der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen und dies betreffende Vorauszahlung zu leisten (§ 556 BGB).

Seiner Pflicht genügt der Vermieter grundsätzlich nur durch die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen und sachlich richtigen Abrechnung, weil nur so dem Normzweck genügt wird, der darin liegt, dem Mieter ein Mittel zur Feststellung seiner Zahlungspflicht in die Hand zu geben.

Indes genügt der Vermieter seiner Pflicht bereits dann, wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann.

Der Mieter hat auch dann, wenn ein Fehler in der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter selbst beheboben werden kann, einen Anspruch auf Korrektur, wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht und er eine korrekte Abrechnung als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt.

Dies ergibt sich aus aus §§ 535, 241 Abs. 2 BGB. Danach ist in einem gegenseitigen Schuldverhältnis wie dem hiesigen Mietvertrag jede Partei verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des jeweils anderen Teils zu nehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Hier hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Korrektur der gerügten Betriebskostenabrechnung.

Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Vorlage eines Schreibens des Jobcenters vom 01.02.2022 unbestritten ausgeführt, eine inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung zur Vorlage beim Jobcenter zu benötigen, damit dieses habe prüfen können, ob die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) habe.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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