Die gemäß
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestehende Möglichkeit für den
Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von
Elternzeit zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Die Auslegung der Kürzungserklärung als einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärung folgt allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 157, 133 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG berechtigt den Arbeitgeber, „den Erholungsurlaub ... für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel zu kürzen“.
Der Arbeitgeber kann den
Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen.
Will er seine Befugnis ausüben, ist nur eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es reicht aus, dass dem Arbeitnehmer nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder ihm erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
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