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Beleidigung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Eine Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kann mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers geahndet werden.

Wann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Damit eine Beleidigung arbeitsrechtliche Folgen haben kann, muss es sich um eine herabwürdigende Äußerung handeln - es kann sich also auch um eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung handeln. Die fragliche Beleidigung muss den Betriebsfrieden oder aber das Vertrauensverhältnis der Arbeitsparteien empfindlich stören.

Damit eine Beleidigung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist es nicht notwendig, dass diese während der Arbeitszeit gefallen ist. Auch eine Beleidigung die über z.B. Flugblatt, Poster oder Internet veröffentlicht wird, kann geahndet werden.

Bei der Beleidigung eines anderen Arbeitnehmers handelt es sich um einen Pflichtverstoß, bei dem eine ordentliche Kündigung zulässig ist. Im Einzelfall kann auch eine außerordentliche Kündigung zulässig sein.

Kommt es im Rahmen einer Beleidigung des Arbeitgebers zu einer erheblichen Ehrverletzung in Form oder Inhalt, so ist eine ordentliche Kündigung zulässig, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Unter Umständen kann auch hier eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Eine Abmahnung ist auch hier entbehrlich, wenn es sich um eine besonders grobe Beleidigung bzw. um eine solche mit erheblichen Auswirkungen auf den Betriebsfrieden handelt.

Wann liegt überhaupt eine Beleidigung vor?

Aus den Voraussetzungen und der Definition der Beleidigung ergibt sich, dass nicht jede negative Äußerung als Beleidigung aufzufassen ist. Hierbei sind die Umstände ebenso wie der branchenübliche Umgangston zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist zu differenzieren, ob die Äußerung schriftlich niedergelegt (wohlüberlegt) oder mündlich ausgesprochen wurde (u.U. im Affekt), ob die Äußerung öffentlich oder in einem privaten Gespräch unter vier Augen getätigt wurde.

Fällt im kollegialen oder privaten Gespräch eine Beleidigung und kann darauf vertraut werden, dass der Inhalt nicht weitergetragen wird, so ist üblicherweise keine außerordentliche Kündigung möglich.

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Stand: 23.01.2019
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