Es liegt eine schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitskraft vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund exzessivem Alkoholkonsum in einem nicht arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit erscheint. Eine Kündigung kann diese Arbeitsverweigerung aber nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung begründen. Eine Abmahnung wird nicht dadurch entbehrlich, daß im Arbeitsvertrag Hinweise auf ein ausdrückliches Alkoholverbot aufgenommen wurden.
LAG Hessen, 15.11.2006 - Az: 8 Sa 854/06
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