Dient die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Betroffene seine Fahreignung verloren hat, ist die für die Beibringung des Gutachtens eingeräumte Frist lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt oder wie lange Schulungen und andere Vorbereitungskurse im Vorfeld einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in Anspruch nehmen.
Es wird bereits gesetzlich indiziert, dass bei Blut- bzw. Atemalkoholwerten von über 1,6 Promille bzw. 0,8 mg/l auch bei nur einer
Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr berechtigte Zweifel am erforderlichen Vermögen des Betroffenen bestehen, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen, die eine Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich machen.