Zwar sind die Mindestzeiten für Ruhepausen gesetzlich geregelt, es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, unter Beachtung der Gewerbeordnung längere Ruhepausen anordnen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und daher auch entsprechend bei der Bestimmung der Mindestdauer gesetzlicher Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen.
BAG, 16.12.2009 - Az: 5 AZR 157/09
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