Auch dann, wenn der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt ist, bestimmt sich dessen Vergütung regelmäßig nach dem
VBVG. Dies gilt auch dann, wenn die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Antrag vom 22.11.2010 hat der Beteiligte die
Vaterschaft für das im August 2010 geborene eheliche Kind angefochten. Mit Beschluss vom 28.12.2010 ist vom Amtsgericht für das betroffene Kind der Ergänzungspfleger bestellt worden. Der Ergänzungspfleger ist Rechtsanwalt. Im Beschluss ist festgestellt: „Er führt das Amt berufsmäßig“. Sein Wirkungskreis umfasste u.a. die Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren. Eine weitere Begründung der Bestellung eines Rechtsanwalts für die Ergänzungspflegschaft ist nicht erfolgt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Ergänzungspfleger einen Antrag auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht. Der Bezirksrevisor hat dem widersprochen und auf eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz - (VBVG) verwiesen.
Mit Beschluss vom 14.11.2011 hat das Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger dem Antrag auf Vergütung nach dem RVG in beantragter Höhe stattgegeben und zugleich die Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 28.112011 hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, gemäß §§ 58, 61 Abs. 2 FamFG. Sie ist auch begründet.
Die Festsetzung der Vergütung des Ergänzungspfleger hat nach den Grundsätzen des VBVG zu erfolgen.
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