Vereinbarungen über die Gehaltshöhe sind grundsätzlich rechtlich unwirksam, wenn diese zwischen der Leitung des Unternehmens und dem Betriebsrat geschlossen werden.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin benachteiligt gefühlt, da Ihr Gehalt nicht dem der Kollegen und auch nicht dem in der Betriebsvereinbarung genannten entsprach.
Daraufhin klagte Sie auf den Differenzbetrag (ca. € 41.000).
Trotz des betriebsvereinbarungskonformen Verhaltens des Unternehmens bei den Kollegen bestand jedoch kein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Gehalt. Dies begründete sich damit, dass Betriebsräte grundsätzlich keine Gehälter aushandeln können. Die Aushandlung der Gehaltshöhe muss Sache von Tarifvertragspartnern oder aber der Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben. Im zu entscheidenden Fall bestand keine tarifvertragliche Bindung.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin benachteiligt gefühlt, da Ihr Gehalt nicht dem der Kollegen und auch nicht dem in der Betriebsvereinbarung genannten entsprach.
Daraufhin klagte Sie auf den Differenzbetrag (ca. € 41.000).
Trotz des betriebsvereinbarungskonformen Verhaltens des Unternehmens bei den Kollegen bestand jedoch kein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Gehalt. Dies begründete sich damit, dass Betriebsräte grundsätzlich keine Gehälter aushandeln können. Die Aushandlung der Gehaltshöhe muss Sache von Tarifvertragspartnern oder aber der Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben. Im zu entscheidenden Fall bestand keine tarifvertragliche Bindung.
ArbG Frankfurt/Main, 26.06.2002 - Az: 7 Ca 8910/00
ECLI:DE:ARBGFFM:2002:0626.7CA8910.00.0A
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