Bei einer Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers, die bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuer- und abgabenfrei ist, handelt es sich jedenfalls bei einem Betrag von 500 EUR um eine unpfändbare Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob es sich bei der Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers, die bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei ist, um eine im Rahmen des Üblichen unpfändbare Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO handelt, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastung begrenztes Verständnis. „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastender Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwemiszulagen i.S.v. § 850 a Nr. 3 ZPO.
Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastung oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt.
Dementsprechend hat das BAG unter den Begriff der Erschwerniszulage i.S.v. § 850 a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - subsumiert. Nachtarbeit sei nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und habe negative gesundheitliche Auswirkungen. Indem Nachtarbeit verteuert werde, wirke sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem solle der Nachtarbeitszuschlag i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen.
Der Gesetzgeber habe die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - gesetzlich geregelt hat. Damit werde unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt werde. Insoweit hätten im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen.
Diese Überlegungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Corona-Sonderzahlung übertragen.
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