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Wenn Krankengeld auf das Pfändungsschutzkonto gezahlt wird ...

Geld & Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

Die Drittschuldnerin verweigert eine Auszahlung der am 23.10.2018 und 30.10.2018 gebuchten Beträge in Höhe von 1.270,92 Euro und 907,80 Euro mit dem Hinweis, dass der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft ist bzw. damit überschritten wurde.

Es wurde von der B Krankengeld auf das Konto des Schuldners überwiesen. Wie sich aus den eingereichten Schriftsätzen vom 28.11.2018 und vom 03.12.2018 ergibt, handelt es sich um eine fehlerhafte Überweisung. Der zu viel überwiesene Betrag wurde für die Zahlung für Dezember einbehalten.

Der Schuldner erklärt, dass er die überwiesenen Beträge zum Lebensunterhalt benötigt und dass diese nicht abgeführt werden dürfen. Mit dem für den Monat Dezember verbleibenden Betrag in Höhe von 619,51 Euro kann der Lebensunterhalt nicht bestritten werden, da dieser 590,00 Euro für Miete und Nebenkosten, 200,00 Euro für das Auto (Fahrten zur Arbeit) und Geld für den Lebensunterhalt benötigt.

Die Gläubigerseite wurde zu dem Antrag des Schuldners nicht gehört, da die Sache eilbedürftig war.

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AG Höxter, 04.12.2018 - Az: 7 M 1222/18

ECLI:DE:AGHX1:2018:1204.7M1222.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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