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Unpfändbarkeit der „Corona-Soforthilfen“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Als im Sinne des § 851 ZPO zweckgebunden und damit weder abtretbar noch pfändbar sind folglich die „Corona-Soforthilfen“ des Bundes und der Länder einzustufen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Tenor

1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer … des Schuldners bei der Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Passau Az. 4 M 3606/15 (Gläubiger zu 1), 4 M 4846/15 (Gläubiger zu 2) und 4 M 5300 (Gläubiger zu 3) gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von einmalig zusätzlich 5.000 EUR gemäß § 850k Abs. 4 iVm. § 851 ZPO pfandfrei belassen wird.

2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Der Schuldner hat die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO beantragt.

Der Antrag ist zulässig und nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts in vollem Umfang begründet:

Vorliegend wurde dem Schuldner „Corona -Soforthilfe“ in Höhe von 5.000 EUR durch die Regierung von Niederbayern gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ausbezahlt.

Eine Unpfändbarkeit dieser expliziten Gelder wurde durch den Gesetzgeber bis dato nicht geschaffen.

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