Als im Sinne des § 851 ZPO zweckgebunden und damit weder abtretbar noch pfändbar sind folglich die „Corona-Soforthilfen“ des Bundes und der Länder einzustufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Tenor
1. Für das
Pfändungsschutzkonto Nummer … des Schuldners bei der Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Passau Az. 4 M 3606/15 (Gläubiger zu 1), 4 M 4846/15 (Gläubiger zu 2) und 4 M 5300 (Gläubiger zu 3) gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von einmalig zusätzlich 5.000 EUR gemäß § 850k Abs. 4 iVm. § 851 ZPO pfandfrei belassen wird.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Der Schuldner hat die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO beantragt.
Der Antrag ist zulässig und nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts in vollem Umfang begründet:
Vorliegend wurde dem Schuldner „Corona -Soforthilfe“ in Höhe von 5.000 EUR durch die Regierung von Niederbayern gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ausbezahlt.
Eine Unpfändbarkeit dieser expliziten Gelder wurde durch den Gesetzgeber bis dato nicht geschaffen.
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