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Pfändbarkeit von Corona-Prämien

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um den Insolvenzbeschlag bzw. die Pfändbarkeit einer vom Beklagten an seine Mitarbeiterin gezahlte Corona-Prämie.

Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 19.08.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen von Frau M. bestellt worden. Diese war bei dem Beklagten ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages befristet in dem Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 als Küchenhilfe beschäftigt. Im September 2020 zahlte der Beklagte an Frau M. neben dem Festlohn von 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen von 66,80 Euro brutto eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400,00 Euro.

Ausgehend von einem pfändungsrelevanten Nettoverdienst im September 2020 (Festlohn zzgl. Corona-Unterstützung ohne Sonntagszuschläge) in Höhe von 1.440,47 Euro netto errechnete die Klägerin einen pfändbaren Betrag in Höhe von 182,90 Euro netto. Mit Schreiben vom 22.10.2020 forderte sie den Beklagten auf, diesen Betrag bis spätestens zum 05.11.2020 an sie abzuführen. Das lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 29.10.2020 mit der Begründung ab, die Corona-Sonderzahlung sei unpfändbar.

Mit ihrer am 21.12.2020 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten weiter die Zahlung des nach ihrer Auffassung pfändbaren Betrages in Höhe von 182,99 Euro.

Erstinstanzlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Corona-Unterstützung sei pfändbar. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber nach § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie geregelt habe, habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Corona-Unterstützung geregelt, dass diese bis zwar zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei nicht jedoch, dass diese auch unpfändbar sei. Die Corona-Unterstützung könne auch nicht als Erschwerniszulage iSd. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden. Ihr Zweck bestehe allein darin, die besondere unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen, und sei mithin eine Art Treueprämie. Sie knüpfe nicht an eine besondere Erschwernis bei der Erbringung der Arbeitsleistung an. Ohnehin übersteige sie vorliegend der Höhe nach den Rahmen des Üblichen.

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