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Zweite Begutachtung eines Unfallschadens durch die gegnerische Versicherung: Geschädigter darf eigenen Gutachter hinzuziehen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zieht der Unfallgegner die vom Geschädigten vorgelegte Schadenshöhe in Zweifel und veranlasst deshalb eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs, darf der Geschädigte hierzu einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Feststellungen des gegnerischen Gutachters fachkundig zu begegnen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Schädiger als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

Sachverständigenkosten als erstattungsfähiger Schaden

Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, 30.11.2004 - Az: VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - Az: 3 O 837/12). Dieser Grundsatz beschränkt sich nicht auf die Erstbegutachtung des Schadens, sondern kann auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu einer vom Schädiger veranlassten Nachbesichtigung erfassen.

Wann ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig?

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung. Entscheidend ist danach, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, 30.11.2004 - Az: VI ZR 365/03; AG Kaiserslautern, 04.07.2014 - Az: 11 C 416/14).

Bestehen seitens des Schädigers oder seines Versicherers Zweifel am Vorliegen oder Umfang eines Unfallschadens und wird deshalb eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs veranlasst, kann es aus Sicht des Geschädigten sinnvoll sein, zu diesem Termin einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Geschädigte muss von dem die Nachbesichtigung durchführenden, vom Schädiger beauftragten Gutachter nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Die Hinzuziehung eines eigenen sachverständigen Zeugen dient in einem solchen Fall der Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit und ist unter diesem Gesichtspunkt vernünftig (vgl. AG Salzwedel, 12.12.2013 - Az: 31 C 331/13 (IV)).

Welche Bedeutung hat fehlende eigene Sachkunde?

Ist der Geschädigte aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage, im Rahmen des Nachbesichtigungstermins möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des gegnerischen Gutachters fachlich zu begegnen, spricht dies für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen. In einem solchen Fall dient dessen fachkundige Begleitung dazu, dem Geschädigten eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen der Nachbesichtigung zu ermöglichen.


AG Bielefeld, 30.10.2019 - Az: 413 C 211/19

ECLI:DE:AGBI:2019:1030.413C211.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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