Wirbt der Reiseveranstalter mit dem Transport durch eine renommierte Airline und erfolgt diese dann jedoch stattdessen mit einer Billig-Airline, so kann eine Minderung des Reisepreises um 15% angebracht sein.
Auch wenn der Flug als solcher keinen Beanstandungsgrund geliefert hat, ist der Wechsel der Airline ein Reisemangel.
AG Bielefeld - Az: 41 C 800/97
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