Wirbt der Reiseveranstalter mit dem Transport durch eine renommierte Airline und erfolgt diese dann jedoch stattdessen mit einer Billig-Airline, so kann eine Minderung des Reisepreises um 15% angebracht sein.
Auch wenn der Flug als solcher keinen Beanstandungsgrund geliefert hat, ist der Wechsel der Airline ein Reisemangel.
Auch wenn der Flug als solcher keinen Beanstandungsgrund geliefert hat, ist der Wechsel der Airline ein Reisemangel.
AG Bielefeld - Az: 41 C 800/97
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