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Welche Anforderungen gelten für ein Mieterhöhungsverlangen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Weil das Begründungserfordernis dazu dient, dem Mieter die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, damit er die Berechtigung der geltend gemachten Mieterhöhung prüfen kann, muss die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben. Deshalb muss der Vermieter dem Mieter überprüfbare Tatsachen mitteilen und fehlt es daran nicht nur, wenn der Vermieter auf allgemeine Erfahrungssätze hinweist, sondern auch dann, beschränkt er sich auf die Darlegung des qualifizierten Mietspiegels.

Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des gesetzlichen Begründungserfordernisses erfordert zwar die „Bezugnahme“ auf den Mietspiegel nicht dessen Beifügung. Kann der Mieter die Werte des Mietspiegels kostenlos erhalten, was stets der Fall ist, wenn der Mietspiegel öffentlich kostenlos zugänglich ist, genügt aber die bloße Bezugnahme auf einen Mietspiegel auch nicht. Denn eine Begründung liegt nicht vor, wenn sich der Mieter die Argumente erst selbst, wenn auch aus einer begrenzten Menge, heraussuchen muss. Der Vermieter muss deshalb in seinem Erhöhungsverlangen konkret angeben, warum sich aus dem Mietspiegel ergibt, dass er mit seinem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Miete nicht übersteigt.

Das Begründungserfordernis nach § 558 a Absatz 1 BGB wird durch § 558 a Absatz 3 BGB für den Fall des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels dahin konkretisiert, dass der Vermieter die Angaben, die ein qualifizierter Mietspiegel für die Wohnung enthält, die Miete im Erhöhungsverlangen in jedem Fall mitzuteilen hat, das heißt unabhängig davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf diesen Mietspiegel oder auf ein anderes Begründungsmittel des § 558 a Absatz 2 BGB stützt. Weil die Bestimmung dazu dient, das Mieterhöhungsverlangen transparenter zu machen, hat der Vermieter zwingend die Angaben des qualifizierten Mietspiegels zur Wohnung in seinem Mieterhöhungsverlangen „stets“ mitzuteilen (BGB, 12.12.2007 - Az: VIII ZR 11/07).

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Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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