Soweit die Auffassung vertreten wird, dass in einem sogenannten Mischfall ein Parallelvollzug der
Fahrverbote möglich sei, wird diese damit begründet, dass durch den Nacheinandervollzug von zwei Fahrverboten nach
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG und
§ 26 Abs. 2 Satz 1 StVG der weniger hartnäckige Verkehrssünder, dem nämlich als Ersttäter zumindest einmal die. Vergünstigung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVO zuteilwurde, schlechter gestellt wird, als der Betroffene, der Wiederholungstäter ist und gegen den zwei Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVO oder sogar nach
§ 44 StGB vollstreckt werden. Denn es ist unstreitig, dass es möglich ist, in solchen Fällen die Fahrverbote parallel zu vollstrecken.
Dieser Umstand ist jedoch auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG bewusst gewesen, da noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.02.1997 (BT-Drs. 13/6914) eine umfassende Regelung geschaffen werden sollte, wonach in § 25 Abs. 5 StVO nach Satz 2 folgende Sätze angefügt werden sollten.
„Sind gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote wirksam, so laufen die Verbotsfristen nacheinander. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“ eine entsprechende Regelung sollte auch in § 44 StGB eingefügt werden.
Zur Begründung wurde im Gesetzesentwurf angeführt, dass es sowohl aus verkehrserzieherischen als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend notwendig sei, Fahrverbotsfristen mehrerer Verbote nicht gleichzeitig zu berechnen, sondern nacheinander wirken und gegebenenfalls vollstrecken zu lassen.
Das Fahrverbot habe die Funktion eines deutlichen Denkzettels.
Es könne nicht im Interesse der Verkehrssicherheit sein, wenn ein hartnäckiger Täter die Möglichkeit hat, nach Begehen eines schwerwiegenden, in der Regel mit Fahrverbot bedrohten Verkehrsverstoßes weitere Verstöße von gleichem Gewicht zu begehen, ohne das Risiko, für einen zusätzlichen Zeitraum auf den Führerschein verzichten zu müssen.
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