Ein Mieter muss die Zimmertüren nicht abbeizen und ölen, wenn er
mietvertraglich dazu verpflichtet ist, die Innentüren zu streichen. In diesem Fall ist der Mieter lediglich zum streichen der Türen mit weißer Farbe verpflichtet, zumal dieser Anstrich in Altbauwohnungen auch üblich ist.
Sofern ein anderes gewünscht ist, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen. Vorliegend war hierfür jedoch kein Raum, da der Wortlaut der Klausel streichen und gerade kein ölen vorsah.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Amtsgericht einen weitergehenden Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB iVm § 4 Ziff. 6 des Mietvertrages vom 13. Februar 2006 verneint.
Eine schuldhafte Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten liegt nicht vor.
Der Pflichtenkreis der Beklagten und ein etwaiges Verschulden der Beklagten wird hier – bezüglich der im Streit stehenden Türrahmen und Tür(en) - durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorformulierte Mietvertragsklausel zur Übertragung der Ausführung der
Schönheitsreparaturen bestimmt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat (unter anderem) diesen Teil der sie nach dem Gesetz treffenden Instandhaltungspflicht, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die Beklagten als Mieterinnen übertragen.
Die formularvertragliche Regelung formuliert als Verpflichtung des Mieters (unter anderem) „das Streichen der Innentüren.“
Die vom Amtsgericht festgestellte Unklarheit des Wortlautes der mietvertraglichen Formularklausel und die von ihm zugrunde gelegten möglichen Auslegungsergebnisse sind nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis einer Verpflichtung der Beklagten, die nach dem Vortrag der Klägerin unter Hinweis auf das Übergabeprotokoll bei Übergabe der Wohnung im Jahre 2006 an sie abgeschliffenen Türrahmen und Türen zu ölen, lässt sich schon mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Übereinstimmung bringen. Sie selbst differenziert zwischen Ölen und Streichen; ein Ölen sieht die Klausel nicht vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.
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