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Mietvertrag: Darauf sollten Sie beim Vertragsabschluss achten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Folgende Punkte sollten zwischen Mieter und Vermieter vor Vertragsschluss geklärt werden um spätere Streitigpunkte auszuschließen oder zumindest zu minimieren:

Mieträume

Sind alle Räume - auch Keller, Speicher, Garage, etc. - aufgeführt? Falls eine bestimmte Wohnungsgröße angegeben wird (auch als „ca.“), sollte die Angabe überprüft werden.

Vertragspartner

Sind alle Vertragspartner im Vertrag aufgeführt? Dies ist vor allem für nicht verheiratete Paare und Wohngemeinschaften wichtig.

Miethöhe

Handelt es sich um eine Kaltmiete oder Warmmiete? Bei einer Kaltmiete sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen. Sind bereits künftige Mietsteigerungen vereinbart?

Mietkaution

Maximal zulässig sind drei Monatskaltmieten

Zeitmietvertrag

Bei einem Zeitmietvertrag kann weder der Vermieter noch der Mieter vor Ablauf kündigen. Idealerweise sollte daher eine Nachmieterklausel vereinbart werden, nach der der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann, wenn er ein oder zwei geeignete Nachmieter stellt, die bereit und in der Lage sind, in das bestehende Mietverhältnis einzutreten. Zeitmietverträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im Vertrag beshrieben werden müssen (§ 575 BGB).

Nebenkosten

Es sind nur die Nebenkosten (Betriebskosten) zu zahlen, wenn diese im Vertrag stehen. Beachten Sie den Verteilungsschlüssel der Nebenkosten (Wohnfläche oder Personenzahl). Je kleiner die Familie, desto günstiger ist die Verteilung nach Personenzahl für den Mieter.

Mängel

Alle Mängel aber auch Änderungswünsche (z.B. Anbringung zusätzlicher Steckdosen etc.) sollten in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Hier kann gleich ein Zeitraum für die Behebung sowie ggf. eine Kostenverteilung vereinbart werden.

Einliegerwohnung

Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern, in denen auch der Vermieter wohnt, ist der gesetzliche Kündigungsschutz eingeschränkt.

Eigenbedarf

Es ist zulässig, vertraglich „Eigenbedarf“ als Kündigungsgrund auszuschließen.

Kündigungsfrist

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Vermieter dürfen nicht unterschritten werden. Für eine Kündigung des Mieters ist es jedoch zulässig, kürzere Fristen zu vereinbaren.
Stand: 11.10.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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