Bei Einliegerwohnungen u.a. in selbstbewohnten Zweifamilienhäusern hat der Vermieter besondere Rechte - er kann im Falle einer Kündigung auf einen Grund verzichten. Der Vermieter hat ein erweitertes Kündigungsrecht, da bei persönlichen Streitigkeiten das Zusammenleben mit dem Mieter u.U. aufgrund der großen räumlichen Nähe zwischen den Parteien unzumutbar ist. Der Vermieter hat somit die Option, bei persönlichen Spannungen das Mietverhältnis auch ohne einen "normalen" berechtigten Grund zu beenden. Im Gegenzug zu diesem besonderen Kündigungsrecht verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate (
§ 573 c BGB).
Wichtig ist, daß sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht stützen muß - tut er dies nicht, ist eine solche Kündigung nicht wirksam. Darüber hinaus gilt es zu beachten, daß es sich tatsächlich um ein Zweifamilienhaus handeln muß - existiert eine dritte Wohnung - egal ob leer oder bewohnt - so besteht kein Sonderkündigungsrecht mehr. Die Wohnung muss auch von der des Vermieters abgetrennt sein, so daß tatsächlich von einer eigenständigen Wohnung gesprochen werden kann.
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