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Fristlose Kündigung eines Pferdepensionsvertrags wegen Heuqualität

Pferderecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Wurde im Pensionsvertrag nicht vereinbart, dass das Pferd mit Heulage oder mit Heu besonderer Qualität zu füttern ist, so kann der Vertrag nicht wegen zukünftiger verschlechterter Heuqualität fristlos gekündigt werden.

Eine vereinbarte Kündigungsfrist für den Pensionsvertrag von 2 Monaten zum Monatsende begegnet keinen Bedenken.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte ihre Stute „La Corunia“, die an einer Allergie gegen staubiges bzw. mit Schimmelpilzsporen belastetes Heu leidet, aufgrund eines Vertrages vom 27.09.2013 bei den Klägern eingestallt, und zwar im Betriebsteil „A“, in dem die Pferde nicht in einzelnen Boxen, sondern im Herdenverband auf freier Fläche, ergänzt durch Liegeplätze, Futterstationen und überdachte Bewegungsflächen, gehalten und computergesteuert mit Futter (vereinbart: „Heu oder Heulage“) und mit Kraftfutter versorgt werden. Der Preis betrug zuletzt 380,00 EUR monatlich.

Die Beklagte kündigte mit Anwaltsschreiben vom 27.08.2015 fristlos. Sie sah sich hierzu berechtigt, weil bei der Stute seit November 2014 wegen verschlechterter Heuqualität rezidivierend Husten aufgetreten war.

Gespräche der Parteien über eine von der Beklagten geforderte Heulagefütterung, welche das Pferd besser verträgt, waren zuvor gescheitert, als der Kläger Anfang August 2015 erklärte, es werde künftig keine Heulage mehr geben, da er selbst im Laufe des Jahres keine erzeugt habe und ein Zukauf zu teuer sei.

Die Beklagte bezahlte unter Abzug von 150,00 EUR wegen ersparter Aufwendungen und weiterer 30,00 EUR noch 200,00 EUR für den Monat September. Für den Monat Oktober 2015 zahlte sie nichts mehr.

Die Kläger verlangen unter Berufung auf eine vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende die Zahlung des Entgelts für September und Oktober 2015 i.H.v. 380,00 EUR x 2 = 760,00 EUR zzgl. 120,00 EUR wegen nicht mehr erbrachter Mistdienste, insgesamt also 880,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten 200,00 EUR = 680,00 EUR, wobei sie auch dem Abzug von weiteren 30,00 EUR entgegentreten, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das Amtsgericht hat der Klage voll stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung verneint, die vereinbarte Kündigungsfrist für wirksam gehalten sowie ersparte Aufwendungen im Hinblick auf nicht mehr angefallenen Mist und erspartes Futter usw. verkannt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Pferdepensionsvertrag gem. §§ 241 Abs. 1, 311 BGB sowie aus § 280 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.

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