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Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der im Jahre 1937 geborene Kläger war von 1986 bis zum 31.Dezember 1995, zuletzt als Handlungsbevollmächtigter, bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Der Pensionsvertrag sah bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 63. Lebensjahres und bei Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres Minderungen des Versorgungsanspruchs vor. Mitte 1995 äußerte der Kläger den Wunsch, nach den tarifvertraglichen Regelungen in Vorruhestand zu treten. Die Voraussetzungen zum Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung waren jedoch nicht erfüllt. Daraufhin schlossen die Parteien den von der Beklagten angebotenen Aufhebungsvertrag. Danach sollte der Kläger finanziell netto so gestellt werden, als wäre er in den Vorruhestand getreten. Außerdem räumte ihm die Beklagte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ein, obwohl die Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt waren. Der Kläger nahm nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch. Die Beklagte zahlt ihm seit Juni 1997 eine gekürzte Betriebsrente in Höhe von 1.229,70 DM. Er hat eine ungekürzte Betriebsrente von 1.964,90 DM verlangt. Den Differenzbetrag hat er als Schadenersatz gefordert mit der Begründung, die Beklagte habe ihn auf die entstandenen Einbuße nicht hingewiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte ist nicht schadenersatzpflichtig. Der Kläger mußte sich selbst über die versorgungsrechtlichen Folgen seines vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes Klarheit verschaffen. Die für eine Hinweispflicht erforderlichen besonderen Umstände lagen nicht vor, zumal das Arbeitsverhältnis auf seine Initiative beendet wurde und er als gehobener Angestellter die zu erwartende Minderung seiner Betriebsrente unschwer dem Pensionsvertrag entnehmen konnte.
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