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Kündigung eines Einstellvertrags / Pferdepensionsvertrags

Pferderecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wurde lediglich eine Einstellbox ohne weitere Leistungen bereitgestellt, so handelt es sich um einen Mietvertrag, es gelten mithin die Regelungen des Mietrechts.

Handelt es sich aber um einen gemischten Einstellvertrag, bei dem das Pferd gefüttert und/oder gepflegt wird, so gestaltet sich die Lage etwas schwieriger – je nach Gericht wird von einer Verwahrung aber auch von einem Dienstleistungsvertrag ausgegangen.

Sofern eine Verwahrung angenommen wird, gilt, dass keine Kündigungsfrist besteht. Es kann also jederzeit und ohne Frist gekündigt werden. Dies ist aber für keinen der Beteiligten sinnvoll, nicht zuletzt, weil damit keine Planbarkeit mehr möglich ist.

Aus diesem Grund sollte ein Einstellvertrag immer auch eine schriftliche Regelung zu den Kündigungsfristen enthalten. Diese ist dann für die Vertragspartner in der Regel verbindlich.

Der Einstellvertrag unterliegt aber auch der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Dies bedeutet, dass die Vereinbarung einer extrem langen Kündigungsfrist unwirksam wäre, wenn diese Regelung den Einsteller unangemessen benachteiligen würde.

In der Vergangenheit wurden bereits Regelungen, die eine Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Quartalsende von den Gerichten für unwirksam erklärt, weil in diesem Fall eine Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten für den Einsteller bestehen würde.

Fristlose Kündigung – möglich oder nicht?

Sofern im Pferdepensionsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, eine Kündigung jederzeit möglich. Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart, so führt auch das nicht dazu, dass eine außerordentliche Kündigung damit ausgeschlossen ist.

Wenn der Einsteller unter Fristsetzung Abhilfe gefordert oder aber den Stallbetreiber wirksam abgemahnt hat, so kann nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist gekündigt werden. Die Frist muss angemessen sein. Nur in besonderen Fällen, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Denkbar wäre eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Tieres aber auch die Gefahr von erheblichen Verletzungen.

Das Abhilfeverlangen bzw. die Abmahnung muss ein bestehendes Problem (vertragswidriges Verhalten) konkret benennen und dem Pensionsbetreiber die Folgen des fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens (nämlich die Kündigung) ankündigen. Damit wird gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich künftig vertragskonform zu verhalten.

Dies kann z.B. eine mangelhafte oder fehlerhafte Fütterung und/oder Pflege des Pferdes aber auch jede andere vertraglich geschuldete Leistung betreffen.
Stand: 26.08.2019
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