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Abmahnungen von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit zwei Urteilen hat das Arbeitsgericht Berlin Abmahnungen gegenüber Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für unrechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.

Die beiden Abmahnungen wurden wegen desselben Geschehens und gestützt auf dieselben Vorwürfe erteilt wie gegenüber weiteren Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe, zu denen das Arbeitsgericht Berlin bereits Urteile gefällt hat. Dabei hatte auch in einem weiteren Parallelfall die klagende Partei erstinstanzlich obsiegt (ArbG Berlin, 06.05.2025 - Az: 22 Ca 11081/24).

Eine vierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die zugunsten der beklagten Universität geurteilt hatte (ArbG Berlin, 05.12.2024 - Az: 58 Ca 4568/24), ist zwischenzeitlich auf die Berufung der klagenden Partei vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgeändert und die Arbeitgeberin auch hier zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der klagenden Partei verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat in den abgemahnten Äußerungen wie schon die anderen erstinstanzlichen Entscheidungen keine Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis erkennen können. Es seien in dem Aufruf keine unrichtigen Tatsachen wiedergegeben. Vielmehr treffe es im Kern zu, dass die beklagte Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben habe und diese ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterfielen. Auch habe die Arbeitgeberin tatsächlich tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt. Die Grenze zur sogenannten Schmähkritik, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz nicht mehr gedeckt sei, sei nicht überschritten. Es handele sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert worden sei.

Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts ist Berufung seitens der beklagten Universität eingelegt worden.


ArbG Berlin, 10.07.2025 - Az: 59 Ca 10500/24

Quelle: PM des ArbG Berlin

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