Eine Datenübermittlung durch das nach
§ 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wegen etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des
Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des
§ 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des
§ 26 Abs. 4 BtOG.
Bei dem Einstufungsverfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG handelt es sich um ein Tätigwerden des Gerichts im Rahmen der Justizverwaltung. Maßnahmen im Rahmen der Justizverwaltung unterliegen der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der §§ 23ff. EGGVG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beantragte mit am 9.2.2023 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben die Einstufung seiner Tätigkeit als
Berufsbetreuer in die Vergütungstabelle C gem. § 8 Absatz 3 i.V.m. Abs. 2 VBVG. Dem Schreiben war unter anderem eine Urkunde über den Bachelorabschluss des Antragsgegners im Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement der Hamburger Fern-Hochschule (HFH) vom 4. Juli 2012 beigefügt. Diese Urkunde trägt den Beglaubigungsvermerk einer Gerichtsvollzieherin bestehend aus dem Text „Beglaubigt“ und einer entsprechenden Unterschrift nebst Siegelstempel. Einen Vermerk nach § 42 Abs. 1 BeurkG enthält die Beglaubigung nicht. Die Gerichtsvollzieherin verfügt über Büroräume in demselben Geschäftshaus wie der Antragsteller. Auf der Homepage des Antragstellers lautet es zu seiner persönlichen Vita:
„Nach einer Ausbildung im Bereich der präklinischen Notfallmedizin studierte ich über viele Jahre in den Fachbereichen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Pflege und Gesundheit sowie Medizin. Medizinische Fachkenntnisse erlangte ich insbesondere im Rahmen eines Studiums der Medizin an der ... M., wo ich auch erfolgreich den Kursus der medizinischen Psychologie absolvierte. Ferner erlangte ich im Rahmen postgradualer Studiengänge die akademischen Grade Master of Business Administration (MBA) bei Prof. Dr. Dr. ... am Centrum für Krankenhausmanagement (CKM) der ... M. sowie Master of Laws (LL.M.) an der Universität ...S... Ein weiterbildendes Studium der Mediation absolvierte ich am Lehrstuhl für öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie der ... H... Anschließend promovierte ich im Rahmen eines mehrjährigen Promotionsstudiums im europäischen Ausland mit einer Doktorarbeit über ein Thema aus dem deutschen Familienrecht zum philosophiae doctor (AD.).“
Mit Schreiben vom 13.2.2023 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Antrages und bat den Antragssteller, eine datenschutzrechtliche Einwilligung dahingehend zu erteilen, dass der Antragsgegner bei der Hamburger Fern-Hochschule eine Auskunft über den Studienabschluss einholen dürfe. Daraufhin erbat der Antragssteller eine nähere Darlegung, welche Auskünfte konkret von der Universität eingeholt werden sollen. Der Antragsgegner teilte am 27.2.2023 mit, dass nachgefragt werden solle, ob sich der Name des Antragstellers unter den Absolventen des Jahrgangs 2012 befände. Hierfür bestehe deswegen Anlass, weil auf dem Beglaubigungsvermerk der Gerichtsvollzieherin die Angaben nach § 42 Abs. 1 BeurkG fehlen würden. Der Antragssteller bot daraufhin an, eine erneute Beglaubigung, diesmal unter Beachtung der Vorgaben des § 42 Abs. 1 BeurkG, durch die Gerichtsvollzieherin vornehmen zu lassen. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung werde er aber nicht erteilen. Der Antragsgegner erkundigte sich sodann bei der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, welcher Abschluss des Antragstellers in einem alle dort tätig werdenden Betreuer betreffenden Ordner hinterlegt sei. Der Antragsgegner erhielt folgende Auskunft:
„Herr S. hat hier Kopien seiner Bachelor-Urkunde „Gesundheits- und Sozialmanagement“ vom 04.07.2012 der ...H. und des MBA in „General Management Competences“ vom 10.06.2015 der ... K. eingereicht. Außerdem ein Zertifikat über eine universitäre Weiterbildung, die m.E. für die Vergütung nicht relevant ist.“
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