Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 403.204 Anfragen

Waffengleichheit im Betrieb: PC auch für den Betriebsrat!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einem mehrkopfigen Betriebsrat in einem örtlich dezentral strukturierten Betrieb gehört ein PC mit herkömmlicher Peripherie und Software zur erforderlichen Sachmittelausstattung gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG, wenn auch die Arbeitgeberseite diese Technik nutzt – eine zusätzliche Darlegung der Erforderlichkeit ist dann nicht nötig.

Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Diese Norm wurde durch die Novellierung des BetrVG zum 28.07.2001 um den expliziten Verweis auf „Informations- und Kommunikationstechnik“ ergänzt. Unter diesen Begriff fallen insbesondere Personal-Computer mit zugehöriger Software. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software vom Arbeitgeber jedoch nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Zweck der Erforderlichkeitsprüfung besteht darin, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 7 ABR 45/06).

Die Prüfung der Erforderlichkeit eines vom Betriebsrat verlangten Sachmittels obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst. Dieser darf seine Entscheidung dabei nicht allein an subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr erwartet, dass er bei der Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers - insbesondere soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind - gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht diese nicht durch seine eigene ersetzen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant