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Parkrempler und Unfallflucht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Parkrempler beim Ein- oder Ausparken sind nicht nur ein relativ häufiger Unfallgrund, Parkunfälle gehen auch überdurchschnittlich hoch mit einer Unfallflucht einher. Und dies sogar oftmals, ohne dass der Schädiger sich dessen bewusst ist.

Typischerweise kommt es zu einem leichten Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Der Fahrer bemerkt dies, steigt daraufhin aus, um zu prüfen, ob es einen Schaden gegeben hat, wobei dann kein oder nur ein minimaler Schaden bemerkt wird. Der Fahrer fährt weiter oder hinterlässt im besten Fall einen Zettel am beschädigten Fahrzeug.

Oftmals werden solche Vorfälle aber von anderen Parkplatznutzern bemerkt und ggf. auch von Zeugen zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus sind viele Parkplätze mit Überwachungsanlagen ausgestattet, sodass der Halter des angerempelten Fahrzeugs den Schädiger feststellen kann, wenn er den Schaden bemerkt.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Um nach einem Parkrempler nicht viel Zeit zu verlieren, wird gerne zu einer Notiz über die erfolgte Beschädigung zurückgegriffen, der unter Hinweis der Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug befestigt wird.

Doch damit ist den gesetzlichen Verpflichtungen eigentlich nicht genüge getan. Um nicht den Straftatbestand einer Unfallflucht zu erfüllen, muss der Unfallbeteiligte nämlich zwingend persönlich an dem Unfallort verbleiben und den aktiven Kontakt zum Fahrzeugbesitzer herstellen. Kann dieser nicht ausfindig gemacht werden, kann es ausreichen, andere Personen darum bitten, als Unfallzeuge die Feststellungen über den Unfallverursacher, das Fahrzeug und die Unfallart aufzunehmen. In diesem Fall sollten die Details der Unfallzeugen notiert werden.

In der Rechtsprechung wird das Hinterlassen eines Zettels uneinheitlich behandelt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Gericht einen solchen Zettel als ausreichend erachten wird. Im Gegenteil muss damit gerechnet werden, dass von einer Unfallflucht ausgegangen werden wird, dies gilt insbesondere dann, wenn der Zettel direkt am Auto befestigt wird, ohne weitere Anstrengungen zur Unfallaufnahme vorzunehmen bzw. wenn die sogenannte Wartefrist (i.d.R. 30 Minuten) nicht eingehalten wurde.

Wie verhält man sich nach einem Parkrempler richtig?

Statt weiterzufahren oder einen Zettel zu hinterlassen, sollte zunächst einmal versucht werden, innerhalb der sogen. Wartefrist den Besitzer des geschädigten Fahrzeugs ausfindig zu machen sowie Unfallzeugen zur Aufnahme der Unfalldetails zu bewegen. Gelingt dies nicht, sollte die Polizei hinzugezogen werden, die dann auch den Unfall aufnehmen kann.

Dadurch kann der Schädiger sich von dem Vorwurf der Unfallflucht befreien. Die Polizei nimmt die Unfallmeldung auf und kann dann auch ihr Einverständnis zum Entfernen vom Unfallort erteilen bzw. ggf. ein Erscheinen in der Dienststelle anfordern.

Der Unfallverursacher erhält dann von der Polizei eine Kopie des Unfallberichts.

Zusätzlich können dann auch die Kontaktdaten am Auto hinterlassen werden, um dem Geschädigten die Kontaktaufnahme zu erleichtern.

Wann wird wegen Unfallflucht ermittelt?

Hat sich der Schädiger nicht korrekt verhalten und nach dem Zusammenstoß einfach weitergefahren oder hat er nur einen Zettel hinterlassen, kann dies ernsthafte Folgen haben. Wird der Vorgang zur Anzeige gebracht, so ist davon auszugehen, dass wegen Unfallflucht (§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ermittelt wird.

Eine Verurteilung wegen dieses Vergehens setzt aber immer voraus, dass dem Schädiger bei der Weiterfahrt bekannt war, dass er einen Unfall verursacht hat. Zumindest muss ein Unfall und ein nicht unerheblicher Schaden billigend in Kauf genommen worden sein (so genannter bedingter Vorsatz).

Ein Unfall liegt nach der Rechtsprechung schon dann vor, wenn am anderen Fahrzeug ein verhältnismäßig geringer Schaden entstanden ist, sodass üblicherweise Schadensersatz verlangt wird. Nur absolute Bagatellschäden wie etwa kleinste Lackverletzungen, werden nicht als Unfall qualifiziert. Die Grenze wird üblicherweise bei einem Schaden von etwa 25 € gezogen.

Sofern - durch Zeugen oder Überwachungsbilder - nachweisbar ist, dass nach dem Anstoß angehalten und womöglich ausgestiegen wurde, so ist auf jeden Fall klar, dass der Anstoß als solcher bemerkt wurde.

Ob ein als Unfall zu qualifizierender Schaden am anderen Fahrzeug entstanden ist, muss nach dem Schadensbild beurteilt werden. Dieses ist dafür mit entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörden es für erwiesen halten, dass der Unfall als solcher auch bemerkt wurde.

Wird diese Frage zum Nachteil des Anremplers bejaht, so führt an einer Verurteilung wegen Unfallflucht wohl kein Weg vorbei.

Handelt es sich um einen sehr geringen Schaden, der knapp über der Bagatellgrenze liegt, kann versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu erreichen. Die Aussichten dafür sind bei der strengen gerichtlichen Praxis eher gering.

Welche Strafe droht bei Unfallflucht nach einem Parkunfall?

Die Strafe hängt von der Schadenshöhe und den bisherigen Vorstrafen des Schädigers ab.

Wenn der Schädiger nicht wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist und keine Punkte in Flensburg hat, dürfte bei einem Fremdschaden unter 1500 € eine Geldstrafe drohen.

Die Unterschiede unter den Gerichten sind aber erheblich.

Mit einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten ist nicht zu rechnen, wenn ein Fremdschaden von lediglich wenigen 100 € eingetreten ist. Im Bereich zwischen 500 € und 1.300 - 1.500 € kommt aber ein Fahrverbot in Betracht.

Liegt der Fremdschaden – je nach Oberlandesgerichtsbezirk - über 1.300 - 1.500 €, so kann die Fahrerlaubnis für eine Mindestdauer von sechs Monaten entzogen werden. Wenn die Polizei diese Möglichkeit als realistisch einschätzen würde, kann im Zweifel der Führerschein sogleich beschlagnahmt werden.

Strafmildernd in Bezug auf ein drohendes Fahrverbot können sich (nachweisbare) Bemühungen um die Kontaktaufnahme und Schadensregulierung auswirken – auch dann, wenn diese eventuell unzureichend waren.

Hauptverhandlung oder Strafbefehlsverfahren?

Eine mündliche Hauptverhandlung vor Gericht gibt es dann, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt.

Alternativ kann aber auch das Strafbefehlsverfahren gewählt werden. In diesem rein schriftlichen Verfahren schlägt die Staatsanwaltschaft dem Gericht von vornherein eine bestimmte Strafe vor. Wenn das Gericht damit einverstanden ist, unterschreibt es den Strafbefehl, der dann zugestellt wird. Nur wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird, kommt es dann ebenfalls zu einer Hauptverhandlung.

Das Strafbefehlsverfahren ist dann vorzuziehen, wenn keine Chance auf Freispruch als Ergebnis der Haupthandlung besteht.

Wenn der Anrempler der Meinung ist, den Fremdschaden nicht bemerkt zu haben und „guten Gewissens“ weitergefahren ist, sollte man die Mühe der Hauptverhandlung auf sich nehmen. Allerdings sollte man sich dann wegen der doch erheblichen Auswirkungen eines möglichen Urteils auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen. Dadurch würden zwar nicht unerhebliche Mehrkosten entstehen, die allerdings von der Staatskasse übernommen werden, wenn es zu einem Freispruch kommt.

Auch wenn nach Einschätzung des Verteidigers - nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten - mit einem Freispruch nicht gerechnet werden kann, bietet die Verteidigung Vorteile. So kann der Verteidiger beispielsweise versuchen, mit der Staatsanwaltschaft die Modalitäten eines Strafbefehls auszuhandeln.

Für eine unverbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falles und auch für eine Vertretung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Stand: 01.10.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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