Vorliegend sollte eine Reisegruppe mit zwei Reisebussen befördert werden. Was zunächst nicht bekannt war: Es handelte um eine sog. Neonazi-Gruppe, welche auf dem Weg zu einem Aufmarsch war. Der Veranstalter verweigerte daraufhin die Beförderung - zu Recht. Die politische Gesinnung hätte dem
Reiseveranstalter mitgeteilt werden müssen.
Die Zugehörigkeit eines Vertragspartners oder der durch einen Vertragspartner erwarteten Kunden zu einer politischen Gruppierung ist nämlich dann als ausnahmsweise offenbarungspflichtiger Umstand anerkannt, wenn die Angehörigkeit zu der politischen Gruppierung in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und damit auch eine Imageschädigung verursachen kann.
Da die Zugehörigkeit zu einer politisch rechtsextremen Gesinnung erfahrungsgemäß nicht nur mit einem – möglicherweise auch das Image schädigenden – hohen politischen, sondern auch tätlichen Konfliktpotential verbunden ist, hätte es daher zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört, den Veranstalter vor Vertragsschluss über diesen Umstand aufzuklären.
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