Im vorliegenden Fall hatten die
Reisenden eine Busreise an den Gardasee und bei einem anderen Anbieter einen Tenniskurs gebucht.
Zwei Tage vor Reisebeginn teilte der
Veranstalter mit, dass die Beförderung nunmehr per Bahn erfolgen würde und zudem ca. 8% teurer sei.
Die Reisenden traten daraufhin vom Vertrag zurück und verlangten neben den
Stornokosten für den Tenniskurs auch
Entschädigung für den entgangenen Urlaub.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich sowohl bei der Preiserhöhung als auch bei der Beförderungsänderung um einen Rücktrittsgrund.
Für die vertane Urlaubszeit erhielten die Reisenden daher eine Entschädigung. Der Ausgleichsbetrag für einen völlig vertanen Urlaubstag beträgt nach der bisherigen Rechtsprechung des LG Frankfurt/Main einheitlich 100 DM.
An den grundsätzlichen Erwägungen, die zu einer Festsetzung des einheitlichen Ausgleichsbetrages pro vertanen Urlaubstag unabhängig von Reisepreis, Einkommens- oder Erwerbssituation oder Kosten eines Ersatzurlaubs geführt haben, hielt das Gericht fest.
Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung war der Ausgleichsbetrag auf 130 DM zu erhöhen.