Die Beklagte ist als
Reiseveranstalterin tätig. In diesem Rahmen verwendet sie regelmäßig „
Reisebedingungen Pauschal-Reisen“ (im Folgenden: RBP), die die folgenden Bestimmungen enthalten:
„4. Leistungs und Preisänderungen
a) ... a. gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt a. gmbh den Reisenden unverzüglich, im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn a. gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von a. gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleitung dieser gegenüber geltend zu machen.“
Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG gegen diese Klausel. Er hat geltend gemacht, § 651 a Abs. 3 und 4 AGBG enthalte weder eine abschließende Regelung für nachträgliche Reisepreiserhöhungen noch eine Erlaubnisnorm, so dass die beanstandete Formularbestimmung auch nach den Maßstäben der §§ 9 ff. AGBG zu beurteilen sei. § 8 AGBG stelle sie nicht von der Inhaltskontrolle frei, weil sie sich nicht in der Wiedergabe einer gesetzlich zugelassenen Vereinbarung erschöpfe, sondern über diesen Rahmen hinaus auf eine Erweiterung der Rechte der Beklagten gerichtet sei. Die Inhaltskontrolle führe gemäß § 10 Nr. 4 AGBG zur Unwirksamkeit der Klausel, weil diese keine der Möglichkeit einer Preiserhöhung entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung enthalte, wenn die bezeichneten Kosten des Reiseveranstalters sich ermäßigten. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen - 90/314/ EWG - (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff.; im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie) sehe eine solche Verknüpfung vor und sei vom Bundesgesetzgeber in § 651 a Abs. 3 und 4 BGB insoweit nicht vollständig umgesetzt worden. Dieser Mangel sei durch eine richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG zu beheben. Zudem überschreite die Bestimmung die Grenzen des
§ 651 a Abs. 3 BGB, belaste den Kunden weitgehend mit dem unternehmerischen Risiko und benachteilige ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), weil sie Preiserhöhungen auch aufgrund von Umständen zulasse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt oder erkennbar gewesen seien. Das verstoße zugleich gegen das Gebot, Preisänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB). Schließlich enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zur Berechnung des neuen Preises. Zwar brauche der Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang nicht die Einzelheiten seiner Kalkulation offen zu legen. Erforderlich sei jedoch die Bezeichnung des ungefähren Anteils der maßgeblichen Kostenfaktoren am ursprünglichen Reisepreis, des Betrages der Erhöhung dieser Kostenarten, der Vergleichszeitpunkte und der zum neuen Preis führenden Rechenschritte. Dem werde die beanstandete Klausel nicht gerecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da die zur Überprüfung gestellte Preisänderungsklausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG), ist die Beklagte unter Androhung der nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
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