Ein Reiseveranstalter verletzt die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wenn er in der Buchungsbestätigung für eine Busreise den Abfahrtsort/die Haltestelle, an der der Reisende (durch einen Transferbus) aufgenommen werden soll, ungenau nur mit „Am Hauptbahnhof“ bezeichnet, obgleich sich dort drei Haltestellen befinden.
Wird ein Mitreisender deshalb vom Busfahrer - der an einer anderen als der vom Reisenden gewählten Bushaltestelle gewartet hat - übersehen und nicht mitgenommen, steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Rückerstattung des Reisepreises zu.
Wird ein Mitreisender deshalb vom Busfahrer - der an einer anderen als der vom Reisenden gewählten Bushaltestelle gewartet hat - übersehen und nicht mitgenommen, steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Rückerstattung des Reisepreises zu.
AG Brandenburg, 10.01.2002 - Az: 32 C 643/00
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