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Busreise: Abfahrtsort muss vom Reiseveranstalter genau bezeichnet werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Reiseveranstalter verletzt die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wenn er in der Buchungsbestätigung für eine Busreise den Abfahrtsort/die Haltestelle, an der der Reisende (durch einen Transferbus) aufgenommen werden soll, ungenau nur mit „Am Hauptbahnhof“ bezeichnet, obgleich sich dort drei Haltestellen befinden.

Wird ein Mitreisender deshalb vom Busfahrer - der an einer anderen als der vom Reisenden gewählten Bushaltestelle gewartet hat - übersehen und nicht mitgenommen, steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Rückerstattung des Reisepreises zu.


AG Brandenburg, 10.01.2002 - Az: 32 C 643/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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